Ordnung zur Zuschussvergabe in Härtefällender Verfassten Studierendenschaft der Universität Tübingen

Innerhalb dieser Seite springen: Amtliche Dokumente, Lesefassung


Amtliche Bekanntmachungen Nr. 23/2020 vom 01.10.2020: Ordnung zur Zuschussvergabe in Härtefällen der Verfassten Studierendenschaft der Universität Tübingen

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 08/2025 vom 29.04.2025: Erste Satzung zur Änderung der Ordnung zur Zuschussvergabe in Härtefällen der Verfassten Studierendenschaft der Universität Tübingen


Ordnung zur Zuschussvergabe in Härtefällender Verfassten Studierendenschaft der Universität Tübingen

Gültige Fassung vom 27.07.2020 mit Änderungen vom 10.02.2025.

I Zuschussvergabe in Härtefällen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verfasste Studierendenschaft der Universität Tübingen vergibt in sozialen Härtefällen und Notlagen entsprechend ihres Selbstverständnisses Härtefallzahlungen an einzelne Mitglieder, wenn dies in einer unvorhergesehenen, kurzfristig eingetretenen Notlage für die Fortführung des Studiums nötig wird und für den*die entsprechende*n Kommiliton*in keine andere der Situation angemessene, kurzfristige Hilfe besteht, unvermeidbare Kosten zu tragen. Entsprechende Fälle können unvorhergesehene/r bzw. kurzfristige/r Arbeitsplatzverlust, Kosten oder Exmatrikulation mit gerichtlicher Klärung sein, welche Probleme bei Mietzahlungen oder Versorgung zur Folge haben.

(2) Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, dass Mittel zur Verfügung stehen.

(3) Diese Mittel sind für einzelne Ausnahmefälle in Notsituationen gedacht.

(4) Die Vergabekommission nach § 4 tauscht Informationen mit anderen Vergabestellen von Härtefallzahlungen, insbesondere dem Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim AdöR, aus. Antragsteller*innen werden zunächst an die Stelle verwiesen, deren Förderungszweck am besten auf die individuelle Situation passt.

(5) Antragsteller*innen sind verpflichtet, die Vergabekommission und die Mitarbeiter*innen des Büros zu berechtigen, Informationen über die Gewährung der Förderung, wie den Namen, das Geburtsdatum und das Studienfach des*der Geförderten und den Beginn, die Dauer und die Höhe des Zuschusses an andere Vergabestellen von sozialen Härtefallreglungen, insbesondere das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim AdöR, weiterzugeben, um eventuelle Doppelförderung zu prüfen und auszuschließen. Bei unabgesprochenen Doppelförderungen wird der Zuschuss widerrufen.

(6) Zudem ist der*die Antragsteller*in verpflichtet, die Vergabekommission und die Mitarbeiter*innen des Büros der VS zu berechtigen, solche Informationen über die Förderung des*der Antragstellers*in bei anderen Vergabestellen von sozialen Härtefallregelungen, insbesondere dem Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim AdöR, abzurufen. Beides dient der Prüfung und dem Ausschluss von Doppelförderungen.

§ 2 Finanzierung

Für die Finanzierung der Härtefallzahlungen ist ein Posten im Haushalt der VS einzurichten. Der Posten ist nach Maßgabe der Haushaltslage jeweils in der Haushaltsplanung für das kommende Jahr zu berücksichtigen und entsprechend der Nutzung anzupassen.

§ 3 Berechnung von Zahlungen

(1) Härtefallzahlungen werden als Zuschuss gewährt.

(2) Für Härtefallzahlungen nach § 1 Absatz 1 errechnet sich der mögliche Gesamtmaximalbetrag für eine Bewilligung an eine*n Antragsteller*in aus dem monatlichen BAföG-Höchstsatz (exklusive Krankenkassenzuschlag) multipliziert mit der Förderhöchstdauer nach Absatz 3. Die monatliche Höhe der Zahlungen soll den monatlichen BAföG-Höchstsatz (exklusive Krankenkassenzuschlag) nicht übersteigen. Die konkrete Höhe der Zahlungen wird von der Vergabekommission im Einzelfall festgesetzt (§ 4 Absatz 1).

(3) Eine Härtefallzahlung nach § 1 Absatz 1 kann für maximal drei Monate gewährt werden.

(4) Nach dem Empfang von Härtefallzahlungen nach § 1 Absatz 1 für die Höchstdauer bzw. nach der dritten Monatszahlung oder im maximalen Umfang muss bis zur erneuten Beantragung eine Frist von zwölf Monaten verstreichen. Haben zwischen den Monaten der Zahlungen bereits Monate ohne Zahlungen gelegen, werden diese voll auf die Frist angerechnet.

§ 4 Vergabekommission

(1) Über die Vergabe und Höhe einer Härtefallzahlung und die Dauer ihrer Laufzeit entscheidet eine Vergabekommission (Härtefallkommission) in einer nicht-öffentlichen Sitzung anhand der Daten und Fakten sowie der schriftlichen Fallschilderung des*der Antragsteller*in. Der Studierendenrat legt den wöchentlichen, regelmäßigen Sitzungstermin der jeweiligen Wahlperiode für die Kommission fest. Der Sitzungstermin kann auf Antrag der Kommission durch den Studierendenrat geändert werden.

(2) Die Vergabekommission besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern. Die Mitglieder müssen an der Universität Tübingen immatrikuliert sein. Mindestens zwei der Mitglieder sollen dem Studierendenrat angehören, mindestens zwei müssen Frauen sein. Unter den gewählten Mitgliedern der Vergabekommission sollen maximal zwei Studierende derselben Fakultät sein. Dabei gilt jede*r Studierende als Mitglied der Fakultät, der sein*ihr Wahlfach im Sinne der Wahlordnung zugeordnet ist. Zur Konstituierung der Kommission sind alle fünf Mitglieder notwendig. Die*der Beauftrage für den Haushalt sowie die*der Finanzreferent*in nehmen an den Sitzungen der Kommission beratend teil.

(3) Die Vergabekommission wählt in ihrer konstituierenden Sitzung einen Vorsitz sowie einen stellvertretenden Vorsitz aus ihrer Mitte. Mindestens eine der beiden Personen muss eine Frau sein. Der Vorsitz der Kommission kann Aufgaben im Rahmen dieser Vergabeordnung an Mitglieder der Kommission delegieren. Der*die Vorsitzende leitet die Sitzung und kommuniziert im Namen der Kommission mit dem Büro der VS. Kann der*die Vorsitzende ihre*seine Verpflichtungen nicht wahrnehmen, werden diese durch seinen*ihre Stellvertreter*in erfüllt.

(4) Der Studierendenrat wählt die Mitglieder im ersten Monat nach seiner Konstituierung in jeder Wahlperiode einzeln in geheimer Wahl. Die Amtszeit der Mitglieder der Vergabekommission endet mit der Wahl ihrer Nachfolger*innen. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Ebenso gewählt werden bis zu fünf Stellvertreter*innen, die die Mitgliedschaft verhinderter Mitglieder der Vergabekommission in Vertretung ausüben können. Es gelten (2), Sätze 2 und 3, sowie (4) entsprechend.

(6) Die Mitgliedschaft der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder endet unmittelbar durch:

  1. Exmatrikulation,
  2. Abwahl mit einfacher Mehrheit durch den Studierendenrat (Misstrauensvotum),
  3. Rücktritt, oder
  4. Tod.

Im Fall des Ausscheidens eines ordentlichen Mitglieds rückt ein stellvertretendes Mitglied an dessen Stelle auf. Frei gewordene Stellen stellvertretender Mitglieder kann der Studierendenrat jederzeit nachwählen, es gelten (2), Sätze 2 und 3, sowie (4) entsprechend.

(7) Die Mitglieder der Vergabekommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(8) Ein Mitglied der Vergabekommission darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

  1. dem*der Ehegatte*in oder dem*der Lebenspartner*in nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
  2. einem*einer in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
  3. einem*einer in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
  4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.

Dies gilt auch, wenn das Mitglied der Kommission, sein/e*ihr/e Ehegatte*in, sein/e*ihr/e Lebenspartner*in nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ein*e Verwandte*r ersten Grades gegen Entgelt bei jemandem beschäftigt ist, dem*der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch nach Auflösung der Ehe, der Lebenspartnerschaft, des Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisses fort.

(9) Ein Mitglied der Vergabekommission, bei dem ein Sachverhalt vorliegt, der eine Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Sachverhalt dem Vorsitz mitzuteilen. Sofern die Besorgnis zur Befangenheit beim Vorsitz besteht, hat dieser den Sachverhalt der Stellvertretung mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet die Vergabekommission mit einfacher Mehrheit. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, darf nicht an der Sitzung teilnehmen und erhält keinen Zugang zu diesen Teilen des Protokolls.

§ 5 Vergabeverfahren

(1) Voraussetzung für den Empfang von Härtefallzahlungen nach § 1 Absatz 1 ist die Immatrikulation bei Antragstellung sowie während des Bewilligungszeitraums an der Universität Tübingen. Ausnahmen sind Fälle der Exmatrikulation mit gerichtlicher Klärung. Studierende dürfen zum Zeitpunkt des Antrags und während des Bewilligungszeitraums nicht beurlaubt sein.

(2) Über die Bearbeitungsreihenfolge entscheidet der Eingangszeitpunkt eines vollständigen Antrages.

(3) Voraussetzung für die Bearbeitung ist ein schriftlicher Antrag an das Büro der VS. Er muss mindestens umfassen:

  1. schriftliche Auskünfte und Belege über Einnahmen und eine grobe Übersicht über erwartete Ausgaben,
  2. eine Schilderung des Sachverhalts und die Auswirkungen auf das Studium,
  3. eine ausdrückliche Erklärung, dass die Daten und Angaben der Wahrheit entsprechen,
  4. eine ausdrückliche Erklärung, dass der*die Betroffene auf keine Vermögensrücklagen, Unterhaltsverpflichtete oder sonstige Einnahmequellen kurzfristig zurückgreifen kann,
  5. die Erklärung zur Zustimmung zum Informationsaustausch mit anderen Vergabestellen nach § 1 Absatz 5 und § 1 Absatz 6,
  6. und eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, die auch den aktuellen Studiengang enthält.
  7. sowie bei internationalen Studierenden, die nach Maßgabe des Landeshochschulgebührengesetzes unter die Studiengebührenpflicht fallen, den Nachweis auf einen Antrag auf Erlass oder Stundung der Studiengebühr nach § 7 LHGebG und den Bescheid der Universität.

(4) Die Vergabekommission bespricht in ihrer wöchentlichen Sitzung alle Anträge, die vom Büro der VS einer formalen Vorprüfung auf Vollständigkeit unterzogen wurden. Liegt bis zwei Werktage vor Sitzungstermin kein vollständiger Antrag vor, kann der Vorsitz der Kommission den jeweiligen Sitzungstermin absagen. Die Kommission ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Für die Gewährung einer Härtefallzahlung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Die Entscheidung wird schriftlich dokumentiert und begründet.

(6) Geförderte erhalten ein Bewilligungsschreiben. Dieses beinhaltet die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe und den konkreten Zweck des Zuschusses und eventuelle Auflagen. Das Bewilligungsschreiben wird nach Beschluss der Kommission entsprechend den Informationen im Protokoll durch das Büro der VS aufgesetzt und von der*dem Haushaltsbeauftragten und der*dem Finanzreferenten gezeichnet. Studierende, die nicht mit einem Zuschuss gefördert werden, erhalten ein Ablehnungsschreiben, in dem die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung genannt werden. Nachbesserungen und erneute Anträge sind möglich. Nachgebesserte Anträge gelten als neuer Antrag.

(7) Geförderte haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Zuschusses erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus sollen Geförderte bis jeweils spätestens 30 Tage nach Beginn eines Fördermonats unaufgefordert eine schriftliche Auskunft darüber geben, wie sich ihre weitere finanzielle Situation entwickelt hat. Diese Auskunft kann nach Mahnung bis zu 14 Tage nach verstreichen dieser Frist nachgereicht werden.

(8) Die weitere Bewilligung des Zuschusses wird unverzüglich aufgehoben, wenn:

  1. Der*die Geförderte der Pflicht zur Mitteilung der Finanziellen Verhältnisse auch nach Mahnung nicht nachgekommen ist
    oder
  2. die Verfasste Studierendenschaft bei der Prüfung feststellt, dass die Voraussetzungen für den Zuschuss nicht mehr fortbestehen

(9) Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich, ferner in den Fällen, in denen die Bewilligung auf falschen Angaben des Geförderten beruht.

(10) In Fällen des Studienabbruchs oder der Studienunterbrechung wird die Bewilligung des Zuschusses mit Wirkung zum Ende des Monats widerrufen, in dem der*die Geförderte das Studium abbricht oder unterbricht.

§ 6 Aufbewahrung der Unterlagen und Information

(1) Die Akten über die Vergabe von Härtefallzuschüssen sind von den Mitarbeiter*innen des Büros der VS gesondert zu sammeln und für mindestens 10 Jahre geschützt zu archivieren.

(2) Am Ende jedes Haushaltsjahres berichtet die Vergabekommission dem Studierendenrat. Bei der Vorbereitung dieses Berichts wird die Kommission durch die Mitarbeiter*innen des Büros der VS unterstützt.

(3) Die Weitergabe oder Veröffentlichung personenbezogener Daten oder von Daten, die einen eindeutigen Rückschluss auf solche zulassen, ist nicht zulässig. Die Mitglieder der Vergabekommission sind in Bezug auf personenbezogene Daten oder Daten, die einen eindeutigen Rückschluss auf solche zulassen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

II Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Vergabeordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft.

(2) Abweichend von § 4 (4) wählt der Studierendenrat die Mitglieder der ersten Vergabekommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Satzung.