In der Fassung vom 12.04.2021 mit Änderungen vom 22.10.2022.
In dieser Form bestätigt durch den StuRa #12 am 09.09.2024 mit Änderungen vom 30.09.2024 und 16.12.2024.
Aktuell gültige Fassung (Stand 17.12.2024).
Inhaltsverzeichnis
A. Beteiligte der Verfassten Studierendenschaft
§ 1 Zusammensetzung des Studierendenrates
§ 2 Geschäftsführender Ausschuss (§ 9 Absatz 2 der Satzung)
§ 3 Arbeitskreise
§ 3a Kommission zur Vergabe der Qualitätssicherungsmittel
§ 4 Beratende Ausschüsse (nach § 9 IV der Satzung)
§ 5 Studentische Vollversammlung (nach § 5 der Satzung)
§ 6 Referent:innen
B. Einberufung und Ablauf der Sitzungen
§ 7 Terminierung und Einladung durch den GA
§ 8 Tagesordnung
§ 9 Anwesenheitsliste und Beschlussfähigkeit
§ 10 Rederecht, Redeliste
§ 11 Abstimmung
§ 12 Ende der Sitzung und Protokoll
C. Anträge
§ 13 Einreichen eines Antrags
§ 14 Behandeln eines Antrags
§ 15 Initiativanträge während der Sitzung
D. Geschäftsordnungsanträge
§ 16 Art und Weise der Stellung eines Geschäftsordnungsantrages
§ 17 Einzelne Geschäftsordnungsanträge
§ 18 Notwendige Mehrheiten und weiteres Verfahren
E. Sondervorschriften
§ 19 Sondervotum
§ 20 Abstimmung durch Umlaufverfahren
§ 21 Rückgängigmachung eines Beschlusses
§ 22 Heilung von Formfehlern
F. Schlussbestimmungen
§ 23 Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung
§ 24 Abweichen von der Geschäftsordnung
§ 25 Auslegung der Geschäftsordnung und Salvatorische Klausel
A. Beteiligte der Verfassten Studierendenschaft
§ 1 Zusammensetzung des Studierendenrates
(1) Der Studierendenrat setzt sich aus 17 Wahlmitgliedern und 4 Amtsmitgliedern zusammen, die zugleich Senator:innen für die Gruppe der Studierenden sind.
(2) Kann eines der Wahlmitglieder nicht an einer Sitzung teilnehmen, wird es durch eine:n Stellvertreter:in der gleichen Wahlliste vertreten. Amtsmitglieder können nur durch ihre direkten Stellvertreter:innen vertreten werden.
§ 2 Geschäftsführender Ausschuss (§ 9 Absatz 2 der Satzung)
(1) Der Geschäftsführende Ausschuss (GA) leitet die Sitzungen des Studierendenrats und übt während der Sitzungen sowie unmittelbar vor und nach der Sitzung das Hausrecht im Sitzungsraum aus. Dies gilt auch für digitale Räume.
(2) Der GA kann jederzeit während einer Sitzung temporär oder permanent an andere Personen übergeben werden. Der Studierendenrat kann jederzeit während der Sitzung temporär oder permanent einen neuen GA wählen. Der GA kann jederzeit zurücktreten. Die Nachbereitung der Sitzung obliegt allen Personen gemeinsam, die während der Sitzung den GA übernommen haben.
(3) Zur Vorbereitung der Sitzung hat der GA folgende Aufgaben:
- Regelmäßiges Überprüfen von Post und Email-Postfach.
- Beantworten von Fragen bzw. Weiterleitung von Fragen an die zuständige Stelle.
- Erstellen einer Tagesordnung.
- Einladen zur Sitzung (nach § 12 Absatz 3 der Satzung) 6 Tage vorher per Mail, Aushang und Website.
- Elektronische bzw. schriftliche Verbreitung aller Anträge sowie weiterer Dokumente.
- Vorbereitung einer Anwesenheitsliste und einer Redeliste.
Der GA wird bei diesen Aufgaben durch das Personal der Verfassten Studierendenschaft unterstützt.
(4) Während der Sitzung hat der GA u. a. folgende Rechte und Pflichten:
- Führen der Redelisten und Erteilung des Rederechts.
- Führen eines Protokolls, das mindestens die Ergebnisse der Diskussionen nachvollziehbar macht.
- Ruhe im Raum anordnen.
- Das Rederecht entziehen, wenn Redner:innen rassistische, sexistische, homo- und bifeindliche, trans- und nonbinaryfeindliche, antisemitische oder anderweitig menschenfeindliche oder persönlich beleidigende Bemerkungen machen.
- Das Rederecht entziehen, wenn Redner:innen nach zweimaliger Aufforderung nicht zur Sache sprechen.
(5) Zur Nachbereitung der Sitzung hat der GA folgende Aufgaben:
- Erledigung von Aufgaben, die dem GA durch den StuRa übertragen wurden.
- Versand des vorläufigen Protokolls an die StuRa-Mitglieder.
- Korrektur des Protokolls der vorherigen Sitzung, nachdem es beschlossen wurde, sowie dessen Veröffentlichung.
- Benachrichtigung der Antragsteller:innen über die von ihnen eingereichten Anträge.
- Weitergabe von beschlossenen Aufgaben an das Personal.
- Schwärzen und hochladen der beschlossenen Anträge in Zusammenarbeit mit dem Personal.
Der GA wird bei diesen Aufgaben durch das Personal der Verfassten Studierendenschaft unterstützt.
§ 3 Arbeitskreise
(1) Arbeitskreise arbeiten im Rahmen ihres durch den Studierendenrat gegebenen Mandats selbstständig.
(2) Ein Treffen des AK kann zu jeder Zeit erfolgen. Das Treffen soll über entsprechende Mailverteiler sowie die Homepage des StuRas angekündigt werden. Das AK-Treffen dient der Vorbereitung und Umsetzung von AK-Beschlüssen. Bei einem Treffen können keine Beschlüsse gefasst werden. Das AK-Treffen soll protokolliert werden.
(3) Eine Sitzung des AKs muss mindestens 3 Tage im Voraus per Rundmail über den AK-Verteiler und über die Homepage angekündigt werden. Bei regelmäßigen Terminen (selber Zeitpunkt) ist der Homepage-Terminkalender mit wiederkehrenden Terminen ausreichend. Bei einer AK-Sitzung können Beschlüsse gefasst werden.
(4) Die Sitzungen der Arbeitskreise haben ein Protokoll, das an das Personal weiterzuleiten ist. Arbeitskreise können einen Geschäftsführenden Ausschuss für ihre kommende oder jederzeit während der jeweiligen Sitzung wählen. Die Geschäftsordnung des StuRa findet sinngemäß Anwendung auf die Arbeitskreise.
(5) Innerhalb des AK-Budgets hat der AK bei Finanzangelegenheiten freie Hand. Der:die Finanzreferent:in kann jedoch Beschlüsse anzweifeln (Vetorecht) und durch den StuRa überprüfen lassen.
§3a Kommission zur Vergabe der Qualitätssicherungsmittel
(1) Die Kommission zur Vergabe der Qualitätssicherungsmittel handelt auf Mandat des Studierendenrats und ist diesem gegenüber berichts- und rechenschaftspflichtig.
(2) Die Kommission setzt sich aus den entsandten Mitgliedern der folgenden
Fakultätsvertretungen zusammen:
1. Die Mitglieder der Fakultätsvertretungen der Katholischen und Evangelischen
Fakultät sowie des Zentrums für Islamische Theologie entsenden gemeinsam ein
ordentliches Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied.
2. Die Mitglieder der Fakultätsvertretungen der Juristischen, Philosophischen,
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen, Mathematische-Naturwissenschaftlichen
sowie der Medizinischen Fakultät entsenden jeweils ein ordentliches Mitglied sowie
ein stellvertretendes Mitglied.
Die Kommission soll paritätisch besetzt sein. Gibt es keinen Vorschlag aus der
Fakultätsvertretung, können Fachschaften der jeweiligen Fakultät Mitglieder und
Stellvertreter:innen vorschlagen. Der Studierendenrat beschließt die endgültige
Zusammensetzung der Kommission.
(3) Alle Studierenden haben das Recht, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen und besitzen Stimmrecht.
(4) Es gibt eine Sitzungsleitung, bestehend aus zwei Personen, welche alphabetisch unter den entsandten Mitgliedern rotiert. Diese bereitet die Sitzung vor, beantwortet Emails, lädt zur Sitzung ein und führt sie durch.
(5) Das Sitzungsgeld in Höhe von 20 € pro regulärer Sitzung wird nur an anwesende ordentliche oder stellvertretende Mitglieder ausgezahlt, sofern diese das Mandat erfüllen. Abwesende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sitzungsgeld. (Ungültig)
(6) Die Sitzungen der Kommission finden regelmäßig einmal im Monat statt. Die Kommission kann zusätzliche Sitzungen außerhalb der regulären Termine ansetzen. Für Klausurtagungen und außerordentliche Sitzungen muss das Sitzungsgeld vorab beim Studierendenrat beantragt werden, inklusive einer Begründung.
(7) Die Kommission muss dem Studierendenrat zweimal jährlich berichten: einmal vor Beginn der Vergaberunde und einmal nach deren Abschluss.
(8) Wenn ein Kommissionsmitglied drei Sitzungen in Folge nicht anwesend, erfolgt eine Mitteilung an den Stura. Das Kommissionsmitglied kann seine Abwesenheit begründen und der Stura stimmt über einen möglichen Ausschluss ab. Mit einer absoluten Mehrheit kann ein Kommissionsmitglied ausgeschlossen werden.
(9) Sollte der Stura zu dem Schluss kommen, dass eine oder mehrere Kommissionsmitglieder ihren Rechenschaftspflichten und Aufgaben nicht ausreichend nachkommen, kann der Stura einzelne Mitglieder mittels 2/3 Mehrheit ausschließen.
(10) Die Arbeit der Kommission wird unterstützt und begleitet durch das Büro.
§ 4 Beratende Ausschüsse (nach § 9 IV der Satzung)
(1) Ein beratender Ausschuss wird bei komplexen Sachverhalten einberufen, bei denen die StuRa-Mitglieder nicht in der Lage sind, sich selbstständig ein Bild zu machen. Der beratende Ausschuss wird mit einfacher Mehrheit vom StuRa einberufen und muss sich bis zur nächsten Sitzung mindestens einmal treffen. Er besteht aus mindestens 3 Personen, darunter mindestens 1 Mitglied der Studierendenschaft. Nichtstudierende können für den Aufwand entschädigt werden, wenn der StuRa hierfür Mittel bereitstellt. Der StuRa kann weitere Regelungen bei der Einberufung festlegen, z. B. Öffentlichkeit des Ausschusses und Behandlung der Empfehlung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Der beratende Ausschuss gibt eine begründete Empfehlung an den StuRa ab; von der Mehrheit abweichende Mindermeinungen können mitgeteilt werden. Der Sitzungsablauf hat entsprechend dem des StuRas stattzufinden. Stimmberechtigt sind die Ausschussmitglieder.
§ 5 Studentische Vollversammlung (nach § 5 der Satzung)
Die StudVV hat ein Protokoll, das an das Personal weiterzuleiten ist. Die Geschäftsordnung des StuRa findet sinngemäß Anwendung auf die StudVV, soweit die Satzung keine abweichende Regelung trifft.
Der StuRa bespricht die einzelnen Beschlüsse der StudVV und kann sich Beschlüssse zu eigen machen (vgl. OrgS § 7 Absatz 4).
§ 6 Referent:innen
(1) Neue Referate können nur auf Beschluss der Studentischen Vollversammlung geschaffen werden. Referate können durch bis zu zwei gleichberechtige Referent:innen gebildet und vom Studierendenrat mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl gewählt werden. Jedes Referat muss einem Arbeitskreis zugeordnet sein.
(2) Referate wirken auf die Zusammenarbeit der Arbeitskreise, des Studierendenrats, der Exekutive und des Büros hin, unterstützen die Arbeit der zugehörigen Arbeitskreise aktiv und berichten dem Studierendenrat und dem zugehörigen Arbeitskreis. Referate sollen auf Zusammenarbeit zwischen den Referaten hinwirken.
(3) Das Referat ist in seiner Arbeit an die Beschlüsse des Studierendenrates und der Arbeitskreise gebunden. Existiert kein entsprechender Beschluss, so führt das Referat diesen herbei. Der Studierendenrat oder die zugeordneten Arbeitskreise können mit einfacher Mehrheit ein Veto gegen Vorhaben von Referent:innen einlegen.
(4) Der Studierendenrat kann mit einfacher Mehrheit einzelne Referate auflösen oder einzelne Referent:innen abwählen. Die jeweils zugeordneten Arbeitskreise können mit einfacher Mehrheit das Referat bis zur nächsten Sitzung des StuRa beurlauben. Der StuRa entscheidet in seiner nächsten Sitzung über weitere Schritte.
(5) Referent:innen erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die Höhe legt der Studierendenrat fest.
B. Einberufung und Ablauf der Sitzungen
§ 7 Terminierung und Einladung durch den GA
(1) Der Geschäftsführende Ausschuss lädt zur Sitzung. Das Exekutivorgan muss bei Versäumnis des GAs eine Sitzungseinladung aussprechen.
(2) Der Sitzungstermin wird spätestens in der vorherigen Sitzung festgelegt (Datum, Uhrzeit und Ort). Die Einladung zur Sitzung muss 6 Tage vorher durch den GA erfolgen, andernfalls ist der StuRa nicht beschlussfähig. Bei außerordentlichen Sitzungen nach § 12 Absatz 3 der Satzung gilt eine Frist von 22 Stunden.
(3) War die letzte Sitzung nicht beschlussfähig, sind § 9 Absatz 3 der GO und § 13 Absatz 1 der Satzung zu beachten.
(4) Sitzungen können darüber hinaus bei Bedarf ganz oder teilweise ohne physische Präsenz am Sitzungsort in elektronischer Kommunikation stattfinden. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
§ 8 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muss zu Beginn der Sitzung die folgenden Punkte umfassen, die nicht nach hinten verschoben werden können:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Ergänzung und Beschluss über die endgültige Tagesordnung
- Terminwahl für die nächste ordentliche Sitzung
- Wahl des GA für die nächste Sitzung
- Beschluss über das Protokoll der letzten Sitzung
(2) Des Weiteren müssen folgende TOP vorhanden sein:
- Alle auf der letzten Sitzung vertagten TOP
- Alle auf der letzten Sitzung nicht beschlussfähigen Anträge
- Post und Mitteilungen
- Anträge (sofern vorhanden)
- Von mindestens einem Viertel der StuRa Mitglieder beantragte TOP
- Berichte aus den Arbeitskreisen
(3) Am Ende der Sitzung werden folgende Punkte behandelt (kein Vorziehen möglich):
- Übertragung von Aufgaben an den neuen GA
- Übertragung von Aufgaben an das Personal
- TOP Verschiedenes (in diesem TOP können keine Beschlüsse mehr gefasst werden; eine Ausnahme gilt für §17, Punkt 11 (Hinzufügen eines TOP))
§ 9 Anwesenheitsliste und Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit wird zu Sitzungsbeginn festgestellt. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens elf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind (§ 13 der Satzung). Die Sitzung muss zu Beginn beschlussfähig sein. Anschließend findet eine Überprüfung nur aufgrund des GO-Antrags 18 statt.
(2) Der GA überprüft anhand einer Mitgliederliste und Nennung der Namen die Beschlussfähigkeit. Kennt der GA nicht alle anwesenden Mitglieder, soll er deren Identität kontrollieren.
(3) Ist der Studierendenrat beschlussunfähig, gilt er zu den Tagesordnungspunkten dieser Sitzung in seiner nächsten ordentlichen Sitzung als beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung gesondert hinzuweisen (§ 13 I der Satzung). In der beschlussunfähigen Sitzung können ein neuer Sitzungstermin sowie ein neuer GA festgelegt werden.
(4) Findet die Sitzung mit Hilfe elektronischer Kommunikation statt, gilt ein Mitglied mit erfolgreicher Herstellung der Verbindung zu dem gewählten System als anwesend.
§ 10 Rederecht, Redeliste
(1) Der GA führt zwei getrennte Redelisten. Die erste Redeliste ist FLINTAQ-Personen vorbehalten. Die Zweite steht allen Menschen offen. Berichtende Personen und Antragsteller:innen sprechen während ihres Berichts und bei Beantwortung direkter Rückfragen dazu außerhalb der Redeliste.
(2) Der GA erteilt abwechselnd einer Person der ersten und der zweiten Redeliste das Wort (Listenquotierung). Dabei werden innerhalb der Listen Wortmeldungen von Personen bevorzugt, die sich erstmalig zu Wort melden (Erstquotierung). Wird eine Wortmeldung zurückgezogen, folgt die nächste Person der jeweiligen Redeliste. Ist eine Redeliste leer, wird die Listenquotierung so lange ausgesetzt, bis entweder beide Redelisten leer sind oder auf der anderen Redeliste wieder eine Wortmeldung aufkommt.
(3) Alle anwesenden Personen können sich zu Wort melden. Wortmeldungen können mehrmals zu demselben Thema erfolgen und werden dem GA durch Handzeichen angekündigt. Sollte dies Sitzungsteilnehmer:innen nicht möglich sein, kann das Handzeichen in allen durch diese Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen durch ein anderes Zeichen ersetzt werden. Der GA erfasst die Wortmeldung auf der Redeliste und erteilt der:dem Redner:in, der:die an der Reihe ist, das Wort. Ein Redebeitrag soll nicht länger als 1 Minute dauern.
(4) Metameldungen (z. B. rechtliche Richtigstellungen) sind nur unmittelbar nach Abschluss des aktuellen Redebeitrages möglich und müssen den Hinweis auf eine vom StuRa zu beachtende Norm bezwecken. Sie müssen durch Handzeichen mit dem Ruf „Metameldung“ angekündigt werden. Es gilt das gleiche Verfahren wie bei der Zwischenfrage mit der Maßgabe, dass eine Zustimmung des:der aktuellen Redner:in nicht erforderlich ist.
§ 11 Abstimmung
(1) Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder sowie die stimmberechtigten Amtsmitglieder des StuRa bzw. die für sie anwesenden Stellvertreter:innen. Letzteres gilt nicht, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, der das Ausbleiben einer ordnungsgemäßen Benachrichtigung der vorherigen Stellvertreter:innen vermuten lässt.
(2) Der StuRa trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen, sofern keine qualifizierte Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Beschlüsse können auch in elektronischer Kommunikation gefasst werden. Davon ausgenommen sind geheime Abstimmungen nach § 11 Abs. 3, 6 und 7.
(3) Personenwahlen
I Wahlgrundsätze:
Abstimmungen über Personen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl.
II Stimmberechtigte:
Stimmberechtigt sind alle nach §11 Absatz 1 Stimmberechtigten, die in Präsenz anwesend sind.
III Kandidaturvoraussetzungen:
Wählbar ist nur, wer seine Kandidatur fristgerecht bekannt gegeben hat.
Falls keine abweichende Frist festgelegt wurde, so kann eine Kandidatur bis unmittelbar vor Beginn des Wahlverfahrens erklärt werden.
IV Stimmabgabe:
Jede:r Stimmberechtigte kann pro Kandidat:in mit ‚Ja‘, ‚Nein‘ oder ‚Enthaltung‘ abstimmen.
V Ermittlung der Eignung:
Kandidierende, die mindestens ebenso viele Nein-Stimmen wie Ja-Stimmen erhalten, gelten als nicht geeignet und sind bei der weiteren Auswertung nicht zu berücksichtigen.
VI Auswahl der Gewählten:
Von den Kandidat:innen, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten haben, sind in der Reihenfolge der meisten Ja-Stimmen so viele Kandidat:innen gewählt, wie es zu besetzende Positionen gibt.
VII Auswahl der Stellvertreter:innen:
Sind Stellvertreter:innen zu wählen, so werden diese nach gleichem Verfahren in einem seperaten Wahlgang nach der Wahl der Hauptvertreter:innen gewählt.
VIII Unbesetzte Positionen:
Wenn die Zahl der Kandidat:innen, die mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten, die Zahl der zu besetzenden Positionen unterschreitet, dann bleiben die übrigen zu besetzenden Positionen unbesetzt.
Bleiben Positionen unbesetzt, so kann der StuRa mit einfacher Mehrheit entscheiden einen weiteren Wahlgang durchzuführen, in dem Personen für die verbliebenen zu besetzenden Positionen gewählt werden können.
IX Stichwahl bei Stimmengleichheit:
Erhalten mehrere Kandidat:innen gleich viele Ja-Stimmen, und ist deren Platzierung entscheidend für die Zuteilung eines Amtes, wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidat:innen durchgeführt.
Jede:r Stimmberechtigte darf in der Stichwahl maximal so viele Stimmen vergeben, wie noch zu besetzende Positionen verbleiben. Dabei kann pro Kandidat:in nur eine Stimme abgegeben werden.
Die Kandidat:innen, die in der Stichwahl die relative Mehrheit der Stimmen erhalten, sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen als gewählt anzusehen, wobei genau so viele Kandidat:innen gewählt sind, wie noch zu besetzende Positionen verbleiben.
Erhalten in der Stichwahl mehrere Kandidat:innen gleich viele Stimmen, wobei die Reihenfolge wiederum über die Vergabe der Positionen entscheidet, so wird das Stichwahlverfahren erneut zur Abstimmung über diese wiederum gleichplatzierten Kandidat:innen angewendet.
X Abweichendes Wahlverfahren:
Der Studierendenrat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein abweichendes Wahlverfahren beschließen, sofern die Wahl nicht in dererselben Sitzung stattfindet.
Findet die Wahl in derselben Sitzung statt, ist hierfür eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Wahl der Exekutive, die in § 14 der Satzung geregelt wird.
(4) Bei Abstimmungen über Beträge oder eine Anzahl von Dingen ist folgendes Verfahren anzuwenden:
1. Jedes Mitglied meldet den Wert bzw. die Anzahl seiner:ihrer Wahl.
2. Alle Werte bzw. Anzahlen werden vom GA eingesammelt, geordnet und den anwesenden Mitgliedern präsentiert.
3. Der GA bringt nach Präsentation der Werte einen der genannten Werte zur
Abstimmung.
4. Die anwesenden Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit den festzulegenden Wert bzw. die festzulegende Anzahl.
5. Schritt 3 wird solange wiederholt, bis sich eine einfache Mehrheit für einen Wert
bzw. für eine Anzahl findet.
Findet sich keine einfache Mehrheit für einen der genannten Werte, ist es möglich, das Verfahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abzubrechen und neu zu starten.
(5) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen, es sei denn, es wurde ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt. Bei Zweifeln über das Abstimmungsergebnis kann der GO-Antrag 14 gestellt werden. Der GA stellt das Abstimmungsergebnis fest und trägt es ins Protokoll ein.
(6) Für eine geheime Abstimmung wird nach ihrer Beantragung ein Wahlausschuss gebildet. Dies gilt auch für das Verfahren nach Abs. 3 und 4.
(7) Bei digital durchgeführten Sitzungen findet die Wahl der Exekutive nach § 14 der
Organisationssatzung sowie vergleichbaren geheimen Wahlen per Briefwahl statt. Dies gilt unter anderem nicht für die Wahl des GAs. Die Mitglieder des Studierendenrats schicken an das Büro der VS die Postadresse, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen. Stellvertreter:innen können ebenfalls Briefwahl beantragen. Das Büro verschickt die Briefwahlunterlagen. Diese beinhalten jeweils Stimmzettel, einen Briefumschlag für die Stimmzettel, einer von den Wähler:innen auszufüllenden Wahlschein sowie einen frankierten Umschlag zur Rücksendung der Wahlunterlagen. Jede Liste hat bei der Briefwahl nur so viele Stimmen, wie sie Mitglieder im StuRa hat. Werden von einer Liste mehr Briefwahlzettel zurückgeschickt, gelten nur die Stimmen der Mitglieder die bei der StuRa-Wahl die meisten Wähler:innenstimmen sammeln konnten.
(8) Findet eine Sitzung hybrid, d.h. in Präsenz mit Online-Teilnahmeoption statt, kann abweichend von Abs. 7 an in Präsenz-anwesenden Mitglieder Briefwahlunterlagen zur direkten Wahlteilnahme ausgegeben werden. Der GA informiert das Büro, an welche Mitglieder dieser Briefwahlunterlagen in Präsenz ausgegeben hat.
§ 12 Ende der Sitzung und Protokoll
(1) Der GA hat das Ende der Sitzung zu bestimmen. Die Sitzung soll erst nach Erledigung der Tagesordnung und wenn es keine Meldungen mehr zum letzten TOP gibt beendet werden. Davon unabhängig endet die Sitzung grundsätzlich mit Ablauf des Sitzungstages (0 Uhr). Sie kann mit 2/3-Mehrheit um höchstens eine Stunde verlängert werden.
(2) Das Protokoll muss insbesondere bei Anträgen präzise festhalten, was beschlossen wurde. Dies gilt vor allem bei Änderungsanträgen oder vom ursprünglichen Antrag abweichenden Beschlüssen. Das Protokoll soll die geführte inhaltliche Diskussion nachzeichnen und die zentralen Argumente aufführen. Im Regelfall wird das Protokoll anonymisiert geführt. Das Protokoll muss spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.
C. Anträge
§ 13 Einreichen eines Antrags
(1) Werden Anträge der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, werden Kontaktdaten des:der Antragsteller:in und dessen:deren Nachname geschwärzt. Auf Wunsch des:der Antragsteller:in können auch andere Punkte des Antrags geschwärzt werden, wenn es Gründe gegen eine öffentliche Behandlung gibt. Die Schwärzung erfolgt durch das Büro.
(2) Anträge, Änderungsanträge und unterschiedliche Fassungen müssen vom Büro so gekennzeichnet werden, dass eine Zuordnung zu einem Vorgang, eine eindeutige Unterscheidbarkeit und eine leichte Auffindbarkeit gewährleistet ist. Die eindeutige Kennzeichnung soll in den Protokollen verwendet werden.
(3) Anträge müssen drei Werktage vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch beim GA eingereicht werden. Wird diese Frist nicht gewahrt, kann der Antrag mit einfacher Mehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anträge müssen dem GA bei Sitzungsbeginn (spätestens bis Aufrufen der in § 8 Absatz 3 vorgesehenen TOPs) schriftlich oder elektronisch vorliegen, um behandelt werden zu können. Satz 3 gilt nicht für Änderungsanträge; diese können auch während der Sitzung schriftlich ausformuliert beim GA eingereicht werden.
(4) Der GA hat formell richtig gestellte Anträge auf die Tagesordnung zu setzen.
(5) Der:die Antragsteller:in kann seinen:ihren Antrag jederzeit zurückziehen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied macht sich den Antrag während der Sitzung zu eigen.
§ 14 Behandeln eines Antrags
(1) Änderungsanträge müssen in Verbindung mit dem Grundantrag stehen und sich darauf beziehen. Sie werden zusammen mit diesem behandelt, jedoch vorher abgestimmt. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Ist ein Änderungsantrag in einem weiteren, bereits angenommenen Antrag enthalten, so gilt ersterer als angenommen und wird nicht mehr zur Abstimmung gestellt. Widerspricht ein Änderungsantrag einem bereits angenommenen Änderungsantrag in der laufenden Sitzung, gilt er als abgelehnt und wird nicht mehr zur Abstimmung gestellt. Wird der Änderungsantrag nicht angenommen, ist über den Grundantrag alleine abzustimmen.
(2) Im Falle der Annahme ist der:die Antragsteller:in durch das Büro darüber zu informieren und bei Annahme in geänderter Fassung, sind die Gründe dafür mitzuteilen. Wurde der Antrag abgelehnt, ist der:die Antragsteller:in darüber mit einer Begründung zu unterrichten. Hat sich der StuRa nicht mit dem Antrag befasst, z. B. aufgrund von Beschlussunfähigkeit, Vertagung des TOP oder Nichterscheinen des:der Antragsteller:in, ist dies dem:der Antragsteller:in mitzuteilen.
§ 15 Initiativanträge während der Sitzung
(1) Während der laufenden Sitzung können Initiativanträge ohne Einhaltung der in den §§ 13 und 14 vorgegebenen Formvorschriften behandelt werden, wenn der:die Antragsteller:in dafür ein berechtigtes Interesse darlegt, die Anträge nicht auf Finanzangelegenheiten bezogen sind, dadurch keine Umgehung anderer Vorschriften stattfindet und der StuRa der Befassung mit diesem Antrag zustimmt. Für die Zulassung von Initiativanträgen während der Sitzung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(2) Initiativanträge können an einen Arbeitskreis verwiesen werden, der sich mit der Ausarbeitung und Klärung offener Fragestellungen beschäftigt. Der Arbeitskreis soll dem StuRa innerhalb einer Frist von einem Monat eine Beschlussempfehlung vorlegen.
D. Geschäftsordnungsanträge
§ 16 Art und Weise der Stellung eines Geschäftsordnungsantrages
(1) Anträge an die Geschäftsordnung bedürfen nicht der Anforderungen aus § 11 Absatz 2 der Satzung und können von allen anwesenden Personen gestellt werden. Sie sind dem GA durch das deutliche Heben beider Arme anzuzeigen. Der GA hat die Aussprache nach dem aktuellen Redebeitrag zu unterbrechen und den:die Steller:in des GO-Antrages zu Wort kommen zu lassen. Diese:r hat den Antrag mit einer kurzen Begründung zu stellen.
(2) Gegen den Geschäftsordnungsantrag ist lediglich eine Gegenrede aus dem Plenum erlaubt; diese muss formaler oder inhaltlicher Natur sein. Der GA entscheidet, wer diese Gegenrede hält; nach Möglichkeit soll die:derjenige ausgewählt werden, die:der sich zuerst gemeldet hat.
(3) Wird der Antrag nach der Gegenrede nicht zurückgezogen, ist sofort darüber abzustimmen.
§ 17 Einzelne Geschäftsordnungsanträge
- Antrag auf Sitzungsunterbrechung
- Geheime Abstimmung
- Schluss der Redeliste und sofortige Abstimmung
- Wiedereröffnung der Redeliste
- Sofortiger Schluss der Debatte
- Vertagung eines TOP in die nächste Sitzung
- Vertagung einer Abstimmung in ein Umlaufverfahren
- Nichtbefassung mit einem TOP
- Begrenzung der Redezeit eines TOP bzw. Unterpunktes
- Begrenzung der Redezeit von einzelnen Wortbeiträgen eines TOP bzw. eines Unterpunktes
- Vorziehen oder Zurückstellen eines TOP
- Hinzufügen eines TOP
- Vertagung der Sitzung auf einen bestimmten Zeitpunkt
- Ausschluss der Öffentlichkeit
- Antrag auf konkrete Abweichung von der GO
- Erneute Auszählung einer Abstimmung
- Besondere Redeliste für einen TOP
- Feststellung der Beschlussunfähigkeit
- Meinungsbild
§ 18 Notwendige Mehrheiten und weiteres Verfahren
(1) Die GO Anträge 1 und 2 werden mit Eindrittelmehrheit beschlossen. Die GO-Anträge 3 bis 11 werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die GO-Anträge 12 bis 15 werden mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Die GO-Anträge 16 bis 19 benötigen keine Begründung und werden ohne Gegenrede und Abstimmung direkt umgesetzt.
(2) Der angenommene GO-Antrag muss unverzüglich umgesetzt werden. Im Falle der Ablehnung kann derselbe GO-Antrag zum gleichen TOP höchstens ein weiteres Mal gestellt werden.
E. Sondervorschriften
§ 19 Sondervotum
Jedes Mitglied kann einen vom Beschluss abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen, sofern es dies bereits in der Sitzung ankündigt. Das Sondervotum ist innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung einzureichen. Es ist namentlich dem Beschluss im Protokoll des Studierendenrats beizufügen. Ein Sondervotum kann von weiteren Mitgliedern des Studierendenrats unterzeichnet werden.
§ 20 Abstimmung durch Umlaufverfahren
(1) Eine Abstimmung kann nur in begründeten Ausnahmefällen durch ein Umlaufverfahren durchgeführt werden, wenn aufgrund von Dringlichkeit die Herbeiführung des Abstimmungsergebnisses in der nächsten ordentlichen Sitzung untunlich wäre. Abstimmungsberechtigt sind auch Stellvertreter:innen. Deren Stimmen werden in der Reihung ihres Stimmergebnisses bei den Wahlen gezählt, wenn ordentliche Mitglieder oder andere Stellvertreter:innen nicht von ihrem Stimmrecht Gebrauch gemacht haben. Das Ergebnis der Abstimmung durch Umlaufverfahren ist nur vorläufig und muss in der nächsten ordentlichen Sitzung durch den StuRa bestätigt werden.
(2) Das Umlaufverfahren findet elektronisch über den E-Mail-Verteiler statt und muss durch den GA auf Antrag eines StuRa-Mitgliedes innerhalb von 24 Stunden gestartet werden. Kommt der GA der Pflicht aus Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist nach, kann das Umlaufverfahren durch das initiierende StuRa-Mitglied selbst gestartet werden. Der GA kann diese Aufgabe auch ans Personal übergeben. Die Auszählung soll durch das Personal erfolgen.
(3) Das Umlaufverfahren muss ein Fristende für die Möglichkeit zur Abstimmung vorsehen. Die Frist muss mindestens 22 Stunden und soll 9 Tage ab Beginn des Umlaufverfahrens dauern. Nach Ablauf der Frist eingehende Stimmen dürfen nicht gezählt werden.
(4) Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und es müssen mindestens die Hälfte der Abstimmungsberechtigten teilgenommen haben (Quorum); Enthaltungen gelten als abgegebene Stimme. Anträge, die 11 oder mehr Dafür-Stimmen erhalten haben, gelten als Angenommen.
§ 21 Rückgängigmachung eines Beschlusses
Ein Beschluss kann auf schriftlichen Antrag, der bis zum Sitzungsbeginn beim GA eingereicht sein muss, mit Zweidrittelmehrheit rückgängig gemacht werden, wenn sich wesentliche Umstände derart geändert haben, dass ein Festhalten daran aus tatsächlichen oder politischen Gründen ausgeschlossen ist. Die Verfasste Studierendenschaft haftet für bereits getätigte Auslagen und eingegangene Verpflichtungen.
§ 22 Heilung von Formfehlern
Ein Beschluss, der durch Verstoß gegen Formvorschriften zustande gekommen ist, insbesondere bei nachträglichem Anzweifeln der Beschlussfähigkeit oder Verstößen gegen die Förderrichtlinien, kann geheilt werden. Dies muss spätestens in der darauffolgenden Sitzung beim TOP „Beschlussfassung über das Protokoll“ durchgeführt werden. Der Antrag kann durch alle Mitglieder der Studierendenschaft gestellt werden, muss begründet sein und den konkreten Formfehler benennen. Kommt der StuRa zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen Formvorschriften vorliegen, werden sämtliche betroffene Abstimmungen ohne vorherige Diskussion wiederholt.
F. Schlussbestimmungen
§ 23 Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung muss jeweils in der konstituierenden Sitzung des StuRas mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (§ 9 Absatz 3 der Satzung).
(2) Zur Änderung der Geschäftsordnung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der sechs Tage vor Sitzungsbeginn beim GA eingegangen sein und von diesem unverzüglich verschickt werden muss. Die Abstimmung darüber bedarf einer Zweidrittelmehrheit und es müssen zwei Drittel der Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnehmen (doppelt qualifizierte Mehrheit); Enthaltungen sind nicht erlaubt. Bis einschließlich zur zweiten Sitzung des StuRa reicht eine einfache Mehrheit zur Änderung der Geschäftsordnung. Nach erfolgter Änderung verlieren alle vorherigen Fassungen ihre Gültigkeit.
(3) Erfolgt keine Änderung der GO, gilt diese bis zur konstituierenden Sitzung des nachfolgenden StuRas. Eine Abschaffung der GO ohne gleichzeitigen Beschluss einer neuen GO ist nicht möglich.
§ 24 Abweichen von der Geschäftsordnung
Von der Geschäftsordnung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit abgewichen werden. Ausgenommen davon sind Vorgaben aus anderen Normen, insbesondere der Satzung der Verfassten Studierendenschaft und dem Landeshochschulgesetz.
§ 25 Auslegung der Geschäftsordnung und Salvatorische Klausel
(1) Die Geschäftsordnung ist bei Unklarheiten nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung auszulegen. Darüber entscheidet das Plenum mit einfacher Mehrheit.
(2) Sollten einzelne Bestandteile dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt.